b) Die streitige Depotanlage ist 17 m2 gross, ungedeckt, mit 1 m hohen Trennwänden. Nach Art. 6 Abs. 1 Bst. b BewD sind kleine Nebenanlagen wie u.a. mobile Einfriedungen, kurze Sichtschutzwände, Sandkästen für Kinder, Gehege oder kleine Ställe für einzelne Kleintiere bewilligungsfrei. Die BSIG19-Weisung Nr. 7/725.1 der JGK20 und der BVE vom 15. Januar 2013 führt in Ziff. 2b auch unbefestigte Kompostieranlagen (z.B. Feldrandkompostierung) in einem landwirtschaftlichen Betrieb als bewilligungsfrei auf, sofern jährlich unter 100 Tonnen Material verarbeitet wird.