a) Die Beschwerdeführerin macht geltend, die auf dem Baugrundstück geplanten Erd-, Sand-, Kies- und Splitdepots seien bewilligungspflichtig. Der Beschwerdegegner habe diese erst im Verlauf des Baubewilligungsverfahrens in einem Plan aufgezeigt. Es handle sich um eine Projektänderung. Diese hätte den Anwohnern mitgeteilt werden müssen. Die Sache sei zur Behebung dieses Verfahrensfehlers an die Vorinstanz zurückzuweisen. 18 Art. 45 Baureglement der Einwohnergemeinde Oberbipp vom Juni 2013 RA Nr. 110/2015/153 12