Die Baubewilligung bezieht sich auf die im Baugesuch umschriebene Nutzung. Prognosen über Immissionen aus einer möglichen künftigen Zweckänderung müssen und können nicht angestellt werden. Die Dimensionierung des Bauprojekts würde dafür keine brauchbare Beurteilungsgrundlage darstellen. Eine solche Prognose ist auch nicht nötig. Eine allfällige Umnutzung des Baugrundstücks ist nach den Vorgaben von Art. 1a Abs. 2 BauG bewilligungspflichtig. Bei Überschreitung der Baubewilligung oder ordnungswidrigen Störungen können baupolizeiliche Massnahmen ergriffen werden. 7. Bewilligungspflicht der Depots