c) Der Amtsbericht des beco kommt zum Schluss, dass mit dem Bauvorhaben die Planungswerte auch für die in der Wohnzone geltende Empfindlichkeitsstufe II18 eingehalten werden. Der Amtsbericht berücksichtigt dabei den Betrieb auf dem Werkhof eines Gartenbaubetriebs und auch die zu erwartenden Verkehrsbewegungen. Es gibt keinen Anlass, an der Lärmbeurteilung gemäss dem Amtsbericht zu zweifeln. Insbesondere ist nicht zu beanstanden, dass der Amtsbericht und – gestützt auf diesen – der vorinstanzliche Entscheid die Angaben in den Baugesuchsunterlagen als Beurteilungsgrundlage verwendeten. Die Baubewilligung bezieht sich auf die im Baugesuch umschriebene Nutzung.