auch der Amtsbericht des beco berücksichtigen, dass sich relevante Immissionsorte auch in einer Wohnzone mit der Empfindlichkeitsstufe II befinden. Aus dem angefochtenen Entscheid und dem Amtsbericht des beco geht hervor, dass die zu erwartenden Immissionen auf die Angaben in den Baugesuchsunterlagen zur beabsichtigten Nutzung des Baugrundstücks abgestützt werden. Der Beschwerdeführerin waren somit die wesentlichen Entscheidgründe bekannt und ihr rechtliches Gehör wurde nicht verletzt.