b) Die Vorinstanz erwog im angefochtenen Entscheid, Fahrzeugbewegungen seien vor allem morgens bei der Wegfahrt zur Baustelle und abends bei der Rückkehr zum Werkhof zu erwarten. Tagsüber fänden beim Werkhof wenige Aktivitäten statt. Die Vorinstanz verwies im weiteren auf den Amtsbericht zu Arbeitsbedingungen sowie Immissionsschutz des beco vom 9. Juni 201516, welcher der Beschwerdeführerin im Baubewilligungsverfahren eröffnet worden war17. Sowohl der angefochtene Entscheid als 16 Vorakten, pag. 84 17 Vorakten, pag. 42 RA Nr. 110/2015/153 11