a) Nach Ansicht der Beschwerdeführerin trägt der angefochtene Entscheid der Tatsache nicht Rechnung, dass das Bauprojekt unmittelbar neben einer Wohnzone liegt. Die Immissionen aus der Mehrbeanspruchung der Strasse, dem Warenumschlag, der Arbeit in der Werkstatt und der Bewirtschaftung der Erd-, Sand-, Kies- und Splitdepots würden unterschätzt. Die Vorinstanz habe sich mit den diesbezüglichen Rügen der Beschwerdeführerin nicht genügend auseinandergesetzt.