Zur Beurteilung von Parkplätzen kann die VSS-Norm 640 291a vom 1. Februar 2006 herangezogen werden. Nach deren Ziff. 11 beträgt die Länge eines Längsparkfeldes bei Komfortstufe A mindestens 5,70 m. Bei einem Randparkfeld darf die Länge auf 5,00 m 14 Beschwerdeantwort, S. 6 15 Berechnung der erforderlichen Anzahl Abstellplätze, Vorakten, pag. 17 RA Nr. 110/2015/153 10