a) Die Beschwerdeführerin macht geltend, die Anzahl der betriebsnotwendigen Fahrzeuge sei nicht bekannt, so dass die notwendige Parkplatzzahl nicht zuverlässig berechnet werden könne. Die ausgewiesenen Parkplätze seien zudem zu kurz. Es könnten daher nicht alle vier, sondern nur drei angerechnet werden. Gemäss Art. 49 ff. BauV brauche es aber mindestens vier. Die Veloabstellplätze im Gebäudeinneren seien nicht