bestimmungsgemäss und gemeinverträglich zu betrachten ist und allen Benutzern gleichermassen offen steht.13 Sind diese Voraussetzungen nicht mehr erfüllt, so liegt ein gesteigerter Gemeingebrauch vor, welcher bewilligungspflichtig ist. Da der Auf- und Ablad von schwerem Gerät bei der Gewerbe- und Lagerhalle nicht regelmässig, sondern nur ausnahmsweise erfolgen wird, liegt ein schlichter Gemeingebrauch vor, welcher bewilligungsfrei durchgeführt werden darf. Die Strasse wird dabei während einer kurzen Dauer intensiv genutzt.