d) Lieferungen mit Sattelzug erfolgen gemäss Angaben des Beschwerdegegners direkt an die Baustelle. Grössere Transporte zur Gewerbe- und Lagerhalle des Beschwerdegegners (bspw. zwecks Wintereinstellung des grösseren Baggers) erfolgen nur ausnahmsweise. Nach Ansicht der Gemeinde darf der Auf- und Ablad ausnahmsweise auf der Strasse erfolgen. Die Benutzung einer öffentlichen Strasse zum Auf- und Ablad stellt schlichten Gemeingebrauch dar, wenn sie von Intensität und Dauer her noch als RA Nr. 110/2015/153 8