c) Nach der VSS-Norm 640 050 vom Mai 1993 soll der Einlenkerradius bei Quartiersammel- und Lokalverbindungsstrassen 3 oder 5 Meter ab Fahrbahnrand betragen, bei Hauptsammel- und Regionalverbindungsstrassen 5 Meter. Die F.________strasse führt aus dem Dorf Oberbipp in südöstlicher Richtung hinaus; sie ist im fraglichen Abschnitt gemäss dem Grundstückinformationssystem Grudis knapp 5 Meter breit. Die Strassenanschlussbewilligung der Gemeinde verlangt Einlenker mit einem Radius von 3 Metern. Das Projekt sieht solche vor. Der angefochtene Entscheid ist unter diesem Gesichtspunkt nicht zu beanstanden.