b) Die projektierte Baute muss vorschriftskonform für den angegebenen Zweck genutzt werden können (Art. 7 Abs. 3 BauG). Nach dem Baugesuch und den Angaben des Beschwerdegegners soll die Gewerbehalle für das Einstellen von Fahrzeugen und Geräten für den Gartenbau, einschliesslich zweier Bagger von 5 respektive 1,5 Tonnen Gewicht dienen. Die Dimensionierung der Manövrierfläche ist aus den Plänen bekannt. Diesbezüglich durfte die Vorinstanz ohne Gehörsverletzung auf weitere Beweiserhebungen verzichten und diese erübrigen sich auch im vorliegenden Beschwerdeverfahren. Die Manövrierfläche auf Mergelbelag befindet sich L-förmig auf der südöstlichen und der südwestlichen Gebäudeseite.