a) Die Beschwerdeführerin beanstandet, auf dem Grundstück verbleibe zu wenig Manövrierfläche, als dass es mit Lastwagen und Sattelzügen befahren werden könnte. Die Zufahrt entspreche nicht der VSS12-Norm 640 050. Der Warenumschlag dürfe nicht auf der Strasse stattfinden. Die Vorinstanz habe entgegen den Anträgen der Beschwerdeführerin auf weitere Beweiserhebungen bezüglich des Warenumschlags und der Zufahrt verzichtet und damit ihr rechtliches Gehör verletzt. Im Beschwerdeverfahren sei eine Beurteilung 11 Bauverordnung vom 6. März 1985 (BauV; BSG 721.1)