e) Es gibt demnach keine Gründe, weshalb das Bauvorhaben für eine andere als die im Baugesuch deklarierte Nutzungsart geprüft werden sollte. Mit dem angefochtenen Entscheid wurde nur die beantragte Nutzungsart bewilligt, d.h. der Betrieb eines Dienstleistungsgewerbes im Bereich Gartenbau mit zwei Mitarbeitern. Die Fixierung der Nutzungsart oder der Mitarbeiterzahl in einer Auflage ist demnach unnötig. Sollte eine Zweckänderung erfolgen, welche geeignet ist, die Nutzungsordnung zu beeinflussen, muss gemäss Art. 1a Abs. 1 und 2 BauG ein entsprechendes Baugesuch eingereicht werden.