Die Beschwerdeführerin habe diese Argumente bereits im vorinstanzlichen Verfahren vorgebracht, doch habe sich die Vorinstanz nicht damit auseinandergesetzt. Damit werde die Begründungspflicht bzw. das rechtliche Gehör der Beschwerdeführerin verletzt. b) Aus dem angefochtenen Entscheid und den integrierten Amtsberichten8 geht hervor, dass die Vorinstanz von den Angaben im Baugesuch (zwei Mitarbeiter) ausging und keinen Anlass für eine Abweichung davon erblickte. Der Beschwerdeführerin war demnach – 5 BVR 2012 S. 252 E. 3.3.3, mit Hinweisen 6 BVR 2013 S. 10 E. 3.1.1; Merkli/Aeschlimann/Herzog, Kommentar zum bernischen VRPG, 1997, Art. 52 N. 5