a) Die Beschwerdeführerin macht geltend, das Baugesuch erfülle die Anforderungen an ein Baugesuch gemäss Art. 10 ff. BewD7 nicht. Namentlich würden der Zweck der Baute und die voraussichtliche Zahl der beschäftigen Personen mit ungenügender Bestimmtheit angegeben. Der Beschwerdegegner nenne die aktuelle statt die voraussichtliche Mitarbeiterzahl. Nach Ansicht der Beschwerdeführerin hätte die Vorinstanz eine höhere Mitarbeiterzahl annehmen oder die Mitarbeiterzahl in einer Auflage fixieren müssen. Die Beschwerdeführerin habe diese Argumente bereits im vorinstanzlichen Verfahren vorgebracht, doch habe sich die Vorinstanz nicht damit auseinandergesetzt.