3. Das Rechtsamt, welches die Beschwerdeverfahren für die BVE leitet1, holte die Vorakten ein und führte den Schriftenwechsel durch. Die Gemeinde Oberbipp verweist in ihrer Stellungnahme vom 9. November 2015 auf ihre Ausführungen im vorinstanzlichen Verfahren. Ergänzend führt sie aus, für den fraglichen Strassenabschnitt sei kein LKW- Fahrverbot geplant. Die Vorinstanz beantragt mit Stellungnahme vom 1. Dezember 2015 die Abweisung der Beschwerde unter Bestätigung des angefochtenen Entscheids, ebenso der Beschwerdegegner in seiner Beschwerdeantwort vom 4. Dezember 2015. Auf die weiteren Ausführungen in den Rechtsschriften wird im Rahmen der Erwägungen eingegangen. II. Erwägungen