Die Verfahrenskosten werden der unterliegenden Partei auferlegt, es sei denn, das prozessuale Verhalten einer Partei gebiete eine andere Verlegung oder die besonderen Umstände rechtfertigten, keine Verfahrenskosten zu erheben (Art. 108 Abs. 1 VRPG). Da die Beschwerde abgewiesen wird, gilt der Beschwerdeführer als unterliegende Partei. Soweit der angefochtene Bauentscheid präzisiert wird, erfolgt dies von Amtes wegen und ist daher bei der Kostenverlegung nicht zu berücksichtigen. Der Beschwerdeführer hat demzufolge die gesamten Verfahrenskosten von Fr. 1'000.-- zu tragen.