Beides hat die Gemeinde Brienz in einer der BVE eingereichten Telefonnotiz vom 9. Februar 2016 bestätigt. Die Brandschutzauflagen sind zwar nicht Streitgegenstand im vorliegenden Beschwerdeverfahren, der Beschwerdeführer hat diese ausdrücklich akzeptiert (siehe oben Bst. b). Dennoch ist es sinnvoll, die Ziff. 3.2.2 des angefochtenen Bauentscheids zur Klarstellung von Amtes wegen entsprechend zu präzisieren. RA Nr. 110/2015/152 8 4. Kosten