Soweit es sich bloss um einen Hinweis handelt, ist der Beschwerdeführer dadurch nicht belastet und es fehlt ihm an einem schutzwürdigen Interesse an einer Streichung des Hinweises. So oder anders ist die Beschwerde unbegründet und sie wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten werden kann. Der angefochtene Bauentscheid wird inklusive der umstrittenen Nebenbestimmung bestätigt. 3. Korrektur von Amtes wegen