g) Zusammenfassend lässt sich festhalten, dass allenfalls fraglich ist, ob es sich bei der umstrittenen Formulierung im angefochtenen Entscheid überhaupt um eine echte Nebenbestimmung handelt oder nicht bloss um einen rechtlich unbedeutenden Hinweis auf etwas, das ohnehin gilt. Dies braucht jedoch nicht abschliessend geprüft zu werden. Soweit es sich um eine echte Nebenbestimmung handelt, bringt der Beschwerdeführer nichts vor, was diese als unrecht- oder unverhältnismässig erscheinen lässt. Soweit es sich bloss um einen Hinweis handelt, ist der Beschwerdeführer dadurch nicht belastet und es fehlt ihm an einem schutzwürdigen Interesse an einer Streichung des Hinweises.