f) Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, von ihm im guten Glauben ausgeführte Vorarbeiten für die Brandschutzsanierung des Enklavenzimmers könnten nicht mehr genutzt werden, weil sich die Beschwerdegegnerin weigere, die entsprechenden Nachfolgearbeiten auszuführen, so liegt dies ausserhalb des Streitgegenstands. Darauf kann hier daher nicht eingetreten werden.