Diesbezüglich macht er lediglich geltend, die Baukommission Brienz habe zu seinen Lasten die Ausführung der noch ausstehenden Brandschutzsanierung des Enkavenzimmers verfügt. Dies ist jedoch nicht der Fall, von ihm wird lediglich seine Hälfte der Brand- und Schallschutzmassnahmen verlangt, was nicht zu beanstanden ist und auch vom Beschwerdeführer selber nicht beanstandet wird. Aus Vertrauensschutz vermag der Beschwerdeführer somit im vorliegenden Verfahren nichts zu seinen Gunsten abzuleiten.