e) Soweit der Beschwerdeführer Vertrauensschutz geltend macht, betrifft dies primär das angeblich treuwidrige Verhalten der Beschwerdegegnerin im Zusammenhang mit der Brandschutzsanierung des Enklavenzimmers. Dieses Verhältnis unter Privaten ist im öffentlich-rechtlichen Baubewilligungsverfahren unbeachtlich. Aus Vertrauensschutz könnte der Beschwerdeführer im Baubewilligungsverfahren allenfalls dann etwas zu seinen Gunsten ableiten, wenn der von ihm geltend gemachte Vertrauensschutz eine Behörde betreffen würde. Diesbezüglich macht er lediglich geltend, die Baukommission Brienz habe zu seinen Lasten die Ausführung der noch ausstehenden Brandschutzsanierung des Enkavenzimmers verfügt.