Dem ist jedoch nicht so. Der Beschwerdeführer muss im Rahmen der Sanierung seiner Liegenschaft lediglich seine Hälfte der Brand- und Schallschutzmassnahmen an der Decke, dem Boden und der Trennwand des Enklavenzimmers vornehmen. Sollte die Beschwerdegegnerin dereinst eine baubewilligungspflichtige Änderung am Enklavenzimmer vornehmen, wird auch sie ihre Hälfte der Brand- und Schallschutzmassnahmen noch umsetzen müssen. Darüber waren sich am Augenschein alle Verfahrensbeteiligten einig.