vom 20. September 2010 ihre Liegenschaft saniert. Dabei musste sie jedoch im Enklavenzimmer noch keine Brand- und Schallschutzmassnahmen umsetzen. Dies mit der Begründung, dass das Enklavenzimmer nicht Teil der Baubewilligung gewesen sei. Der Beschwerdeführer befürchtet nun, dass er gestützt auf die umstrittene Nebenbestimmung in seiner Baubewilligung die gesamte Brand- und Schallschutzsanierung des Enklavenzimmers zu Lasten seiner Räumlichkeiten vornehmen muss. Dem ist jedoch nicht so.