Dass es sich um ein Missverständnis handelt, hat sich anlässlich des Augenscheins bestätigt. Dem Beschwerdeführer geht es mit seiner Beschwerde lediglich um die Brandund Schallschutzmassnahmen an der Decke, dem Boden und der Trennwand des Enklavenzimmers. Die Beschwerdegegnerin hat zwar gestützt auf eine Baubewilligung 7 Vorakten Bauvorhaben F.________ 6, pag. 6. f RA Nr. 110/2015/152 6