Auf ein solches Missverständnis deutet bereits das Protokoll einer Besprechung vom 19. November 2015 hin.7 In diesem Gespräch hatte die Gemeinde klargestellt, dass nur die für die Liegenschaft des Beschwerdeführers vorgeschriebenen Schall- und Brandschutzmassnahmen zu dessen Lasten auszuführen seien. In Kenntnis dieser Aussage hatte der Beschwerdeführer einen Beschwerderückzug in Aussicht gestellt, der jedoch nicht erfolgte.