d) Letztlich handelt es sich somit lediglich um ein Missverständnis. Währenddem die Gemeinde mit der umstrittenen Nebenbestimmung nur klar stellen wollte, wie die verfügten Massnahmen umzusetzen sind, befürchtete der Beschwerdeführer, dass damit eine Grundlage geschaffen werde, beliebige weitere (bauliche) Massnahmen von ihm und zu seinen Lasten zu verlangen.