Gegen die im angefochtenen Bauentscheid verfügten Massnahmen wehrt sich der Beschwerdeführer nicht. Er nennt keine in den Nebenbestimmungen angeordnete Massnahme, die nicht rechtens sei. Hinsichtlich der Brandschutzvorschriften betont er vielmehr, dass der Fachbericht Brandschutz alle notwendigen Angaben enthalte. Daraus kann geschlossen werden, dass er mit den Auflagen aus diesem Fachbericht einverstanden ist.