Beschwerdeführer die ansonsten verfügten Massnahmen innerhalb seiner Räumlichkeiten umsetzen muss. Auch dies ist eine Selbstverständlichkeit: Ein Bauherr ist ohne Zustimmung der Nachbarschaft nicht berechtigt, für sein Bauvorhaben nachbarschaftlichen Boden bzw. im vorliegenden Fall nachbarschaftlichen Wohnraum zu beanspruchen. Insofern ist fraglich, ob es sich überhaupt um eine Nebenbestimmung handelt oder nicht bloss um einen Hinweis. Aufgrund der konkreten Umstände mit zwei ineinander verschachtelten Gebäuden ist jedenfalls nachvollziehbar, dass die Gemeinde dies klarstellen wollte.