Umstritten ist lediglich der erste Satz der Nebenbestimmung, wonach unabhängig von den bestehenden Wanddimensionen sämtliche im Bauentscheid festgehaltenen Bestimmungen betreffend Brandschutz, Schallschutz und weiteren baulichen Massnahmen zu Lasten der Räumlichkeiten des Gesuchstellers auszuführen sind. Damit werden keine zusätzlichen, eigenständigen Massnahmen verfügt. Es wird lediglich festgehalten, dass der 6 Zaugg/Ludwig, Kommentar zum Baugesetz des Kantons Bern, 4. Aufl., Band I, Bern 2013, Art. 38-39 N. 15 ff. RA Nr. 110/2015/152 5