c) Zunächst kann festgehalten werden, dass sich aus den schriftlichen und mündlichen Äusserungen des Beschwerdeführers im Beschwerdeverfahren ergibt, dass er sich am zweiten Satz der umstrittenen Nebenbestimmung nicht stört. Dass die Tragsicherheit von stützenden Bauteilen zu gewährleisten ist, versteht sich denn auch von selbst.