Dies zulasten seiner Räumlichkeiten und implizit solle er dafür auch noch die Finanzierung übernehmen. Die Nebenbestimmung sei im Übrigen auch nicht nötig, im Fachbericht Brandschutz seien bereits alle notwendigen Angaben enthalten. b) Baubewilligungen können mit Bedingungen oder Auflagen verknüpft werden (Art. 38 Abs. 3 BauG). Die Bedingungen und Auflagen müssen in einem engen sachlichen Zusammenhang zur erteilten Baubewilligung stehen und verhältnismässig sein.6