c) Der zweite Teil des zweiten Rechtsbegehrens und das dritte Rechtsbegehren des Beschwerdeführers stellen keine eigenständigen Rechtsbegehren dar. Sowohl die verlangte Überprüfung der Nebenbestimmung auf Rechtmässigkeit und Verhältnismässigkeit als auch der Verweis auf Art. 2 ZGB5 und den Vertrauensschutz dienen lediglich der Begründung der Beschwerde. Diese Rügen sind daher im Rahmen des ersten Rechtsbegehrens zu prüfen. 2 Baugesetz vom 9. Juni 1985 (BauG; BSG 721) 3 Zaugg/Ludwig, Kommentar zum Baugesetz des Kantons Bern, 4. Aufl., Band I, Bern 2013, Art. 40-41 N. 8