b) Anfechtungsobjekt ist die Verfügung der Vorinstanz, also der Bauentscheid vom 25. September 2015. Der Streitgegenstand kann nicht über das Anfechtungsobjekt hinausgehen.4 Soweit der Beschwerdeführer in seinem zweiten Rechtsbegehren die Überprüfung einer alten Baubewilligung vom 20. September 2010 verlangt, kann daher nicht auf seine Beschwerde eingetreten werden.