a) Mit dem ersten Rechtsbegehren wird die Nebenbestimmung eines Bauentscheids angefochten. Bauentscheide inklusive Nebenbestimmungen können nach Art. 40 BauG2 innert 30 Tagen seit Eröffnung mit Baubeschwerde bei der BVE angefochten werden.3 Die BVE ist somit insoweit für die Beurteilung der Beschwerde zuständig. Zur Beschwerde befugt sind die Baugesuchsteller, die Einsprecher im Rahmen ihrer Einsprachegründe und die zuständige Gemeindebehörde (Art. 40 Abs. 2 BauG). Der Beschwerdeführer, dem die Baubewilligung mit der umstrittenen Nebenbestimmung erteilt wurde, ist durch den vorinstanzlichen Entscheid beschwert und daher zur Beschwerdeführung legitimiert.