3. Das Rechtsamt, welches die Beschwerdeverfahren für die BVE leitet1, führte den Schriftenwechsel durch und holte die Vorakten ein. Die Gemeinde Brienz beantragt in ihrer Stellungnahme vom 1. Dezember 2015 die Abweisung der Beschwerde, soweit darauf eingetreten werden könne. Die Beschwerdegegnerin beantragt in ihrer Beschwerdeantwort vom 3. Dezember 2015, auf die Beschwerde sei nicht einzutreten, soweit die Überprüfung des rechtskräftigen Bauentscheids vom 20. September 2010 verlangt werde. Im Übrigen sei die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei. Am 9. Februar 2016 führte das Rechtsamt einen Augenschein mit Instruktionsverhandlung durch.