2. Gegen diese Nebenbestimmung reichte der Beschwerdeführer am 29. Oktober 2015 Beschwerde bei der Bau-, Verkehrs- und Energiedirektion des Kantons Bern (BVE) ein. Er beantragt, die Nebenbestimmung sei ersatzlos zu streichen. Weiter beantragt er eine Überprüfung der Baubewilligung vom 20. September 2010 "auf Rechtsmissbrauch" und eine Prüfung der angefochtenen Nebenbestimmung "auf Rechtmässigkeit und Verhältnismässigkeit". Schliesslich beantragt er eine Prüfung der "Rechtsanwendung nach ZGB Art. 2 (…) (Vertrauensschutz) aller drei Parteien Einsprecherin (…), Baukommission und mir".