13 BVR 2014 S. 484 E. 6 RA Nr. 110/2015/151 8 Ziffer 4.2.2 alinea 3 (Trottoirbau) des Gesamtentscheides der Gemeinde Urtenen- Schönbühl vom 7. Oktober 2015 wird aufgehoben. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Die Gemeinde hat der Beschwerdeführerin die Parteikosten im Betrag von Fr. 2'560.00 zu ersetzen. IV. Eröffnung - Herrn Rechtsanwalt B.________, eingeschrieben - Baubewilligungsbehörde der Gemeinde Urtenen-Schönbühl, Gemeindeverwaltung, eingeschrieben