Dies betrifft jedoch auch die Mehrwertsteuer auf die Auslagen. Die Gemeinde hat der Beschwerdeführerin damit Parteikosten im Betrag von Fr. 2'560.00 zu ersetzen. III. Entscheid 1. Die Beschwerde wird gutgeheissen. Es wird festgestellt, dass der Gesamtentscheid der Gemeinde Urtenen-Schönbühl vom 7. Oktober 2015 mit Ausnahme von Ziffer 4.2.2 alinea 3 (Trottoirbau) in Rechtskraft erwachsen ist. 11 Verordnung vom 22. Februar 1995 über die Gebühren der Kantonsverwaltung (Gebührenverordnung, GebV; BSG 154.21) 12 Siehe Unternehmens-Identifikationsnummer-Register, einsehbar unter: