daher der Kanton. Die Gemeinde hat jedoch der Beschwerdeführerin die Parteikosten zu ersetzen (Art. 108 Abs. 3 VRPG). Die Kostennote des Anwaltes der Beschwerdeführerin beträgt Fr. 2'564.80 (Honorar Fr. 2'500.00; Auslagen Fr. 60.00; Mehrwertsteuer auf Auslagen Fr. 4.80). Zu Recht macht die Beschwerdeführerin auf das Honorar keine Mehrwertsteuer geltend, da sie selber mehrwertsteuerpflichtig ist12 und somit die von ihrem Rechtsvertreter auf sie überwälzte Mehrwertsteuer in ihrer eigenen Mehrwertsteuerabrechnung als Vorsteuer abziehen kann.13 Dies betrifft jedoch auch die Mehrwertsteuer auf die Auslagen.