Der fragliche Bereich entlang des D.________rains bleibt damit auch bei einer Verwirklichung des Bauvorhabens frei, so dass kein Bedürfnis für eine geänderte Auflage besteht. Die Beschwerde ist damit gutzuheissen und die Auflage von Ziffer 4.2.2 alinea 3 des Gesamtentscheides vom 7. Oktober 2015 ist aufzuheben. 9 Aldo Zaugg/Peter Ludwig, Kommentar zum Baugesetz des Kantons Bern, 4. Aufl., Band I, Bern 2013, Art. 38– 39 N. 15a 10 Bundesgesetz vom 22. Juni 1979 über die Raumplanung (Raumplanungsgesetz, RPG; SR 700) RA Nr. 110/2015/151 7 5. Kosten