Es besteht keine gesetzliche Grundlage für die Regelung des Trottoirbaus im Baubewilligungsverfahren und die Auflage weist auch keinen sachlichen Zusammenhang zum Bauvorhaben bzw. zur Baubewilligung auf. Wie bereits oben in Erwägung 2c) dargelegt, sieht das Bauvorhaben zudem entlang des D.________rains einzig eine etwa 10 m lange Stützmauer vor, welche zum D.________rain einen Abstand von 1,50 m aufweist. Der fragliche Bereich entlang des D.________rains bleibt damit auch bei einer Verwirklichung des Bauvorhabens frei, so dass kein Bedürfnis für eine geänderte Auflage besteht.