d) Die Auflage, wonach die Beschwerdeführerin ein Trottoir zu errichten bzw. gemäss Antrag der Gemeinde im Beschwerdeverfahren einen Streifen von 1,5 m freizuhalten habe, erfolgt im Hinblick auf eine allfällige künftige Übernahme des D.________rains durch die Gemeinde. Der Bau eines Trottoirs ist nicht Gegenstand des Baugesuchs und er ist auch nicht Voraussetzung für die Erteilung der Baubewilligung. Es besteht keine gesetzliche Grundlage für die Regelung des Trottoirbaus im Baubewilligungsverfahren und die Auflage weist auch keinen sachlichen Zusammenhang zum Bauvorhaben bzw. zur Baubewilligung auf.