Voraussetzung der Baubewilligung ist unter anderem, dass das Baugrundstück genügend erschlossen ist (Art. 22 Abs. 2 Bst. b RPG10; Art. 7 BauG). Vorliegend ist unbestritten, dass die Erschliessung für das Bauvorhaben ausreichend ist. Die Zufahrt erfolgt wie erwähnt über den D.________rain und ist mittels Dienstbarkeit sichergestellt. Die Beschwerdeführerin hat damit Anspruch auf eine unbelastete Baubewilligung.