c) Die Gemeinde hat in ihrem Entscheid nicht begründet, weshalb die Beschwerdeführerin ein Trottoir zu erstellen hat und es werden insbesondere die Rechtsgrundlagen für diese Auflage nicht genannt. Es fehlt damit an einer Begründung und es liegt eine Verletzung der Begründungspflicht vor. Im Hinblick auf den Verfahrensausgang kommt der Gehörsverletzung jedoch keine weitere Bedeutung zu. 4. Auflage betreffend Erstellung des Trottoirs