Die Gemeinde bringt vor, sie sei davon ausgegangen, dass mit der Bauherrschaft eine Einigung zustande gekommen sei, wonach diese die Erstellung des Trottoirs übernehme. Da sich diese Auffassung nun als falsch herausgestellt habe, sei der Vorwurf der Gehörsverletzung teilweise berechtigt. 5 Aldo Zaugg/Peter Ludwig, Kommentar zum Baugesetz des Kantons Bern, 4. Aufl., Band I, Bern 2013, Art. 40– 41 N. 8 6 Vorakten, Ordner Nr. 3, Register 4 RA Nr. 110/2015/151 5