Die Ausübung der Baubewilligung ist vom Ausgang des Beschwerdeverfahrens unabhängig. Antragsgemäss kann damit festgestellt werden, dass der Gesamtentscheid vom 7. Oktober 2015 mit Ausnahme von Ziffer 4.2.2 alinea 3 in Rechtskraft erwachsen ist. 3. Rechtliches Gehör a) Die Beschwerdeführerin rügt, in der Baubewilligung sei kein Hinweis enthalten, weshalb sie ein Trottoir erstellen müsse. Die Gemeinde habe damit die ihr obliegende Begründungspflicht verletzt.